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Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft
Die wirtschaftliche Eingliederung als Organgesellschaft setzt voraus, dass das beherrschende Unternehmen eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Organgesellschaft gefördert wird und die innerhalb des Organkreises von nicht lediglich untergeordneter Bedeutung ist. Die Bedeutung der absoluten Höhe der gewerblichen Umsätze des herrschenden Unternehmens tritt zurück, wenn dieses nach Übertragung seiner wesentlichen Betriebsgrundlagen nur noch Restgeschäfte abwickelt. Die aktive Ausübung von Anteilseignerrechten in GmbH-Gesellschafterversammlungen durch die GmbH-Gesellschafter stellt noch keine einheitliche Konzernleitung durch eine OHG dar, welche ebenfalls von den GmbH-Gesellschaftern beherrscht wird.