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Keine gesetzwidrige Rückwirkung des § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei Einführung durch das UntStFG
Der Ausschluss der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG bei Anteilsveräußerung nach formwechselnder Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft durch § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG i. d. F. des UntStFG v. gilt für alle im Veranlagungszeitraum 2001 entstandenen Veräußerungsgewinne. Hierin liegt keine verfassungswidrige Rückwirkung, sondern die gesetzgeberische Klarstellung, dass die Belastung mit Gewerbesteuer nicht durch eine Tarifermäßigung nach § 35 EStG bei der Einkommensteuer kompensiert werden kann.