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BFH 10.05.2007 IX R 30/06, NWB direkt 28/2007 S. 3
Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung
Das FA kann eine nach § 165 Abs. 1 AO vorläufige Steuerfestsetzung nach Ablauf der Frist des § 171 Abs. 8 AO nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ändern, wenn das die Ungewissheit beseitigende Ereignis (§ 165 Abs. 2 AO) zugleich steuerlich zurückwirkt.