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Stundung von Steuerforderungen
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt einen Antrag auf Stundung gegen Ratenzahlung mit der Begründung ablehnt, dass der Steuerpflichtige keine Sicherheiten leisten kann, da sich das Finanzamt im Vergleich zu anderen Gläubigern des Steuerpflichtigen mit keiner schlechteren Gläubigerposition abfinden muss.