OFD Hannover - S 7221 - 105 - StO 184

Ermäßigter Steuersatz für Rapsölraffinat, das als Kraftstoff in Fahrzeugen eingesetzt wird

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. lfd. Nr. 26 der Anlage 2 zum UStG ist auf die Lieferungen der dort aufgeführten genießbaren tierischen und pflanzlichen Fette und Öle der Positionen 15.01 bis 15.03 sowie 15.07 bis 15.17 des Zolltarifs der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, dass die o. a. Fette und Öle genießbar sind, d. h. unmittelbar – ohne weitere Be- oder Verarbeitung – für die menschliche Ernährung geeignet sind. Das maßgebliche Kriterium der Genießbarkeit muss im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes vorliegen. Dabei ist es unerheblich zu welchen Zwecken die o. a. Fette und Öle verwendet werden (Ernährungszwecke, Futtermittelherstellung oder technische Zwecke).

Unter Nr. 26 der Anlage 2 zum UStG fallen auch genießbare fette pflanzliche Öle (flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert) und genießbare pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen. Hierzu gehört auch raffiniertes Rapsöl (aus Position 15.14 des Zolltarifs), das damit ebenfalls ermäßigt zu besteuern ist und zwar auch dann, wenn das Produkt als Kraftstoff verwendet wird.

Eine Ungenießbarkeit kann sich jedoch ergeben, wenn das Rapsöl vor der Abgabe durch Fremdstoffe verunreinigt wird, auch wenn diese Verunreinigung nicht zielgerichtet durch die bewusste Beimengung von Zusätzen erfolgt. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist daher ausgeschlossen, wenn der Transport, die Lagerung bzw. die Abgabe des Rapsöls mit Einrichtungen erfolgt, in denen sich vorher z. B. mineralische Kraftstoffe befunden haben, sodass es zu einer Verunreinigung und damit Ungenießbarkeit des Rapsöls kommt.

Eine Mischung aus Rapsöl und Dieselkraftstoff ist nicht in die Position 1514 des Zolltarifs einzureihen und unterliegt daher dem allgemeinen Steuersatz (s. Tz. 95 des , BStBl 2004 I S. 638).

Mit Verordnung (EG) Nr. 1264/98, ABL EG Nr. L 175/4 vom wurde eine Mischung aus 98 % Rapsöl und 2 % einer Mischung aus Dieselkraftstoff und anderen Schwerölen sowie eine Mischung aus 98 % Rapsöl und 2 % Benzin in die Position 3824 des Zolltarifs eingereiht, da der Zusatz der Beimischungen den Erzeugnissen den Charakter von Kraftstoffen verleiht. Entsprechend ist die Lieferung einer Mischung von 98 % Rapsöl und 2 % Dieselkraftstoff nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. lfd. Nr. 26 der Anlage 2 zum UStG ermäßigt zu besteuern.

Sollten im Einzelfall Zweifel an der Einreihung des Rapsölraffinats in die Position 1514 des Zolltarif bestehen, kann der Unternehmer eine unverbindliche Zolltarifauskunft (uvZTA) für Umsatzsteuerzwecke bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg (ZPLA Hamburg), Baumacker 3, 22523 Hamburg einholen.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
UR 2007 S. 708 Nr. 18
UVR 2007 S. 324 Nr. 11
CAAAC-49164