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Europagedanke und einzelstaatliche Praxis
Zwei Beispiele aus dem deutschen Steuerrecht
Am endete die halbjährige deutsche EU-Ratspräsidentschaft. Die Weichen für den neuen EU-Grundlagenvertrag (jetzt Reformvertrag, nicht mehr Verfassungsvertrag) wurden gestellt. Ein Hauptanliegen war die Abschaffung der in der praktischen Anwendung mühsamen Einstimmigkeitsregelung (Vetorecht). Die Handlungsfähigkeit einer Gemeinschaft mit 27 Mitgliedern schien nur auf diese Weise erreichbar. Nun wurde vereinbart, dass im Europäischen Rat – beginnend ab dem – das Prinzip der „doppelten Mehrheit” eingeführt wird, d. h., dass für einen Beschluss 55 % der Staaten zustimmen müssen und diese mindestens 65 % der EU-Bevölkerung repräsentieren. – Dass unabhängig vom Inhalt eines Reformvertrags zunächst sowohl die jeweilige Legislative als auch insbesondere die Exekutive der einzelnen Mitgliedstaaten vom Europagedanken begeistert werden muss, zeigen die nachfolgenden zwei Beispiele aus der aktuellen deutschen Steuerrechtspraxis. Der Bürger wird erst dann an Europa glauben, wenn er die einzelstaatliche Rechts- und Verwaltungspraxis auch als europarechtskonform erlebt.
I. Absichtserklärungen und Beteuerungen
Die Pressemitteilung Nr. 387 des Presse- und...