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NWB 27/2007 S. 213

Rentenversicherung | Neue Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten

Bei Altersrenten vor dem 65. Lebensjahr sind Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 Abs. 2 SGB VI) zu beachten. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt für eine Vollrente wegen Alters 350 € (vgl. Anlage 19 des Rentenbescheids). Zweimal im Jahr darf die Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten überschritten werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. Die Mindesthinzuverdienstgrenzen betragen in der Zeit vom 1. 7. bis : Vollrente 350 €, 2/3-Teilrente 461,04 € (405,23 € neue Bundesländer), 1/2-Teilrente 689,59 € (606,11 € neue Bundesländer), 1/3-Teilrente 918,14 € (807 € neue Bundesländer). Die im Beitrag „Rente mit 67” (NWB F. 27 S. 6427, Heft 24/2007 S. 2049) genannten höheren Mindesthinzuverdienstgrenzen gelten ab . – Anmerkung: Die Hinzuverdienstgrenze darf nicht mit der Versicherungspflichtgrenze für einen Minijob von 40...