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Arbeitsvertragsrecht | Ausschlussfrist des Branchentarifs bei Lohnanspruch gegen „Scheinarbeitgeber”
Das Zivilrecht begründet auch Lohn- bzw. Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers, wenn der angebliche Arbeitgeber (Baufirma) gar nicht existiert. Macht der Arbeitnehmer gegen einen Vertreter ohne Vertretungsmacht Erfüllungsansprüche (§ 179 Abs. 1 BGB) geltend, gelten dafür allerdings die tariflichen Ausschlussfristen der Branche (). Hat der Arbeitnehmer zuvor gegenüber dem vermeintlichen Arbeitgeber seine Lohnansprüche aber rechtzeitig (erfolglos) geltend gemacht, wird deren Erlöschen wegen Ablaufs der tariflichen Ausschlussfrist auf Dauer verhindert. Diese Wirkung gilt auch in einem nachfolgenden Prozess gegenüber dem Vertreter ohne Vertretungsmacht (angeblicher Bevollmächtigter des nicht existenten Arbeitgebers).