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BAG 16.05.2007 8 AZR 693/06, NWB 27/2007 S. 213

Betriebsverfassung | Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung ohne Interessenausgleich – Anrechnung von Sozialplanansprüchen

Beginnt ein Unternehmen mit der Durchführung einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, ohne zuvor mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich abgeschlossen oder ausreichend versucht zu haben, steht den von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer ein Anspruch auf Ausgleich der ihnen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile zu (vgl. § 113 Abs. 3 BetrVG). Mit diesem Nachteilsausgleich sind Ansprüche aus einem später vereinbarten Sozialplan nach §§ 112, 112a BetrVG zu verrechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen vor Beginn der Betriebsänderung den Konsultationspflichten der EG-Massenentlassungsrichtlinie genügt hat ().