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Wohnungseigentumsrecht | Einsicht in die Jahresabrechnung
Jedem Wohnungseigentümer steht ein Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen des Verwalters zu (§ 28 Abs. 3 WEG i. V. mit §§ 675, 666 und 259 BGB). Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Einzelabrechnungen der anderen Wohnungseigentümer. Im Rahmen der Einsichtnahme kann der Eigentümer – gegen Kostenerstattung – die Anfertigung und Aushändigung von Kopien der (Einzel-)Abrechnungen beanspruchen. Dieses Verlangen ist regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich ().