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BGH 06.06.2007 5 StR 127/07, NWB 27/2007 S. 210

Steuerstrafrecht | Einreichung gefälschter Einkommensteuererklärungen und Eingabe falscher Daten durch Finanzbeamten

Bewirkt ein Sachbearbeiter des Finanzamts durch die eigenhändig vorgenommene Eingabe erfundener Daten in die EDV-Anlage des Finanzamts für fingierte Steuerpflichtige die Erstattung in Wirklichkeit nicht vorhandener Steueranrechnungsbeträge (§ 36 Abs. 2 EStG), macht er sich nach dem wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 370 AO), nicht aber wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) strafbar. Weiterhin hat der BGH klargestellt, dass Zinsen auf Steuererstattungsbeträge gem. § 233a AO Steuervorteile i. S. von § 370 Abs. 1 AO sind. Bei einer aufgrund unrichtiger Angaben gegenüber den Finanzbehörden erlangten Eigenheimzulage i. S. des Eigenheimzulagengesetzes v. (BGBl 1997 I S. 734) handelt es sich dagegen nicht um einen Steuervorteil i. S. von § 370 Abs. 1 AO, sondern um einen Vermögensvorteil i. S. von § 263 StGB.