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Einkommensteuer | Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
Die Grundsätze des (BStBl 2007 II S. 180) sind auch bei vergleichbaren Fallgestaltungen anzuwenden. Beispielsweise ist die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann zu gewähren, wenn der für die Festlegung des Honorars zuständige Bewertungsausschuss rückwirkend eine abweichende Honorarverteilung beschließt und die Kassenärztliche Vereinigung dem betreffenden Arzt/Psychotherapeuten durch Erlass eines Abrechnungsergänzungsbescheids nachträglich eine zusätzliche Vergütung gewährt, die wirtschaftlich auf mindestens zwei Jahre entfällt. Die OFD Rheinland weist jedoch darauf hin, dass die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG nicht gewährt werden kann, wenn dem Steuerpflichtigen die betreffende Nachzahlung nicht in einem, sondern in mehreren Veranlagungszeiträumen zugeflossen ist, weil es bei dies...