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BMF 06.02.2007 S 6414 - 1/07 IV C 2 - S 6571 - 1/07, NWB direkt 27/2007 S. 11

Versicherungssteuer: Örtliche Zuständigkeit nach § 7a Abs. 2 VersStG und § 10 Abs. 1 Satz 2 FeuerschStG

Durch den Beitritt der Staaten Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union zum ist für die Anmeldung und Entrichtung der Versicherungsteuer (§ 8 Abs. 1 VersStG) und der Feuerschutzsteuer (§ 8 Abs. 1 FeuerschStG) durch im Gebiet dieser neuen Mitgliedstaaten niedergelassene Versicherer sowie durch Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 2 VersStG, § 5 Abs. 2 FeuerschStG) mit Geschäftsleitung, Sitz oder Wohnsitz im Gebiet dieser Staaten ist bis auf Weiteres zuständig das Finanzamt für Körperschaften I, Bredtschneiderstraße 5, 14057 Berlin.

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