Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
Mit Erlass v. - 3 - S 301.4/33 wurde in Erbbaurechtsfällen und in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (§ 148 BewG) bei Verletzung des Übermaßverbots geregelt, dass ein Nachweis und Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts entsprechend §§ 146 Abs. 7, 145 Abs. 3 Satz 3 BewG (i.d.F. bis zur Änderung des JStG 2007) möglich ist. Die Grundsätze des vorgenannten Erlasses sind entsprechend auf Gebäude im Zustand der Bebauung (§ 149 BewG) in allen noch offenen Fällen anzuwenden.