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Abgrenzung Betriebsvermögen und Grundvermögen
Das für die Bedarfsbewertung nach § 138 Abs. 5 BewG zuständige Lagefinanzamt hat eigenständig zu prüfen, ob ein Grundstück Betriebsgrundstück ist und zu welchem Gewerbebetrieb es gegebenenfalls gehört, um die ihm nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BewG obliegenden Feststellungen treffen zu können. Es ist dabei nicht an irgendwelche im Ertragssteuerrecht ergangenen Steuer- und Feststellungsbescheide gebunden. Bei einem gemischt genutzten Grundstück ist der Anteil der gewerblichen Nutzung nach den Vorschriften zu ermitteln, die für die Ermittlung des für das Gesamtgrundstück maßgebenden Grundbesitzwerts einschlägig sind. Ist also für ein bebautes Grundstück mit gemischter Nutzung der Grundstückswert im Ertragswertverfahren zu ermitteln gilt dieses Verfahren auch für die Wertbestimmung der Nutzungsanteile.