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Teilleistung bei Baumaßnahmen
Teilleistungen werden in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG dahingehend definiert, dass diese vorliegen, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. In Bezug auf Baumaßnahmen kann hinsichtlich noch nicht funktionsfähiger Teile keinesfalls eine Teilleistung vorliegen. Beim Neubau bzw. der Reparatur einer Straße kann nicht die Fertigstellung eines laufenden Meters als Teilleistung angesehen werden.