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            FG Münster 15.03.2007  14 K 3073/06 E, NWB direkt 27/2007 S. 5
Freibetrag bei vollendetem 55. Lebensjahr
Für die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG ist auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das Jahressteuergesetz 1996 darauf abzustellen, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat.