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Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften
Mit Urteilen v. - IV R 48/93, v. - VIII R 63/93 und v. - VIII R 13/95 hatte der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer sog. „mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung” zwischen Schwestergesellschaften entschieden, dass die Qualifikation des überlassenen Vermögens als Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft sowie der Einkünfte aus der Verpachtung dieses Vermögens als gewerbliche Einkünfte der Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen und der Einkünfte aus der Verpachtung als Sonderbetriebseinkünfte der Gesellschafter bei der Betriebspersonengesellschaft hat. Bestand zwischen zwei Schwestergesellschaften, einer GmbH & Co. KG als Betriebspersonengesellschaft und einer Gb...