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Geänderte Bestimmung zum Abfluss langfristiger Mietvorauszahlungen
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz v. neu eingefügte § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG, wonach für mehr als fünf Jahre im Voraus geleistete Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung auf den „Vorauszahlungszeitraum” zu verteilen sind, nicht insoweit gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, als in § 52 Abs. 30 EStG 2004 die Anwendung der Neuregelung für vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am geleistete Vorauszahlungen (ab dem ) angeordnet wird. Ein auf 15 Jahre abgeschlossener Grundstückspachtvertrag ist nicht gestaltungsmissbräuchlich i. S. von § 42 AO, wenn zwar die monatlich vereinbarte, auf Selbstkostenbasis berechnete Pacht mit dem Nominalbetrag, ohne Abzinsung im Voraus zu leisten ist, wenn aber der Pächter deswegen für die letzten 1,5 Jahre der Pachtlaufzeit keine Pacht meh...