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Abführung von Schmiergeldzahlungen an Arbeitgeber
Die einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlten Bestechungsgelder sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG. Schmiergeldzahlungen sind im Jahr des Zuflusses der Einkommensteuer zu unterwerfen; die Abführung der gezahlten Schmiergelder an den Arbeitgeber ist als Aufwand des bestochenen Arbeitnehmers erst im Zeitpunkt des jeweiligen Abflusses des Betrags zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 und 2 EStG). Die Abführung von Schmiergeldern als Schadensersatzleistung an den Arbeitgeber stellt kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Verluste, die aus der Abführung der Schmiergelder resultieren, können nach § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG nur in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum rückgetragen werden. Eine Abweichung von diesem Ergebnis aus sachlichen Billigkeitserwägungen kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn es aufgrund der Verlustverrechnungs...