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Zurechnung von Mehrgewinn-Anteilen im Anschluss an Geschäftsaufgabe
Entgeltliche Gesellschafterbeiträge eines Mitunternehmers erfolgen stets gegen Gewinnanteil. Geldentnahmen sind bei einer GbR, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, dem empfangenden Gesellschafter als Vorabgewinn zuzurechnen, wobei dahingestellt bleiben kann, worin der Gesellschafterbeitrag jeweils lag. Mehrgewinne wegen nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben sind auch einem zwischenzeitlich ausgeschiedenen Gesellschafter nach dem Gewinnverteilungs-schlüssel zuzurechnen. Das Vorenthalten von Gewinnanteilen führt nicht zu einer Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels. Die gegenläufige Berücksichtigung eines Verlusts auf Grund von gescheiterten Ersatzansprüchen gegen die Mitgesellschafter wegen solcher Gewinnanteile kommt nur in Betracht, wenn die Wertlosigkeit dieser Ansprüche bereits im Jahr de...