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Bilanzberichtigung zum Ausweis von Milchlieferrechten
Bilanzen, in denen Milchlieferrechte einheitlich mit dem Grund und Boden ausgewiesen wurden, können aufgrund der neueren BFH-Rechtsprechung, nach der die Milchlieferrechte losgelöst vom Grund und Boden als selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind, unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigt werden. Die Abspaltung des Buchwerts für die Milchlieferrechte vom Buchwert des Grund und Bodens wirkt sich dabei erfolgsneutral aus. Wurden die Milchlieferrechte zwischenzeitlich veräußert, ist der Veräußerungsgewinn unter Abzug des abgespaltenen Buchwerts zu ermitteln (entgegen BStBl 2003 I S. 78, Rdnr. 20).