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Entstehung der Erbschaftsteuer bei Erfüllung eines Verschaffungsvermächtnis
Bewertung des Verschaffungsvermächtnis mit dem gemeinen Wert
Der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Verschaffung einer Sache, die sich der Belastete mit Geldern aus dem Nachlass besorgen muss, ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer vor 1996 oder nach 1995 entstanden ist.
Sachvermächtnis versus Verschaffungsvermächtnis
Wird der Erbe im Testament dergestalt beschwert, dass er an einen Vermächtnisnehmer einen konkreten Gegenstand der Erbmasse herausgeben muss, liegt ein sog. Sachvermächtnis vor. Ist der Erbe demgegenüber verpflichtet, mit Mitteln des Nachlasses einen Gegenstand zu erwerben und diesen dem Vermächtnisnehmer herauszugeben, liegt ein sog. Verschaffungsvermächtnis vor.
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertung
Nach Ansicht des BFH ist der Erwerb eines Verschaffungsanspruchs (hier: auf Übergabe einer vom Erben noch zu erwerbenden Eigentumswohnung) wie ein Sachleistungsanspruch zu bewerten. Sachleistungsansprüche werden gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. mit § 9 BewG grundsätzlich mit dem gemeinen Wert und nicht mit dem Steuerwert der Sache, auf die sie gerichtet sind, bewertet. Darüber besteht in der Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit.
Besonderheiten des Streitfalls
Im vorl...