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Auflösung eines passiven Ausgleichspostens zwingend erfolgsneutral
BFH widerspricht bisheriger Verwaltungsmeinung
Veräußert der Organträger die Beteiligung an der Organgesellschaft, ist nach Verwaltungspraxis (R 63 Abs. 3 KStR) ein aktiver Ausgleichsposten gewinnmindernd und ein passiver Ausgleichsposten gewinnerhöhend aufzulösen. Demgegenüber ist nach einer aktuellen Entscheidung des BFH ein passiver Ausgleichsposten mangels gesetzlicher Grundlage erfolgsneutral aufzulösen.
Bildung von Ausgleichsposten
Bei bestehenden Ergebnisabführungsverträgen bestimmt sich der Ergebnisabführungsanspruch grundsätzlich nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Die Organgesellschaft ist daher nur verpflichtet, ihren handelsrechtlichen Gewinn an den Organträger abzuführen (§ 291 Abs. 1 AktG); der Organträger hat nur den handelsrechtlich erlittenen Verlust der Organgesellschaft auszugleichen (§ 302 Abs. 1 AktG). Das steuerlich dem Organträger zuzurechnende Einkommen nach § 14 KStG weicht jedoch regelmäßig von dem tatsächlich abgeführten Ergebnis ab. Die Abweichungen resultieren dabei nicht nur aus bei der Organtochter stehen gelassenen Gewinnen, auch die immer zahlreicheren Differenzen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz bewirken derartige Unterschiede. Die hieraus res...