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KSR Nr. 7 vom Seite 3

EU-konforme Besteuerung von Künstlern, Sportlern etc.

Steuerabzug, Bemessungsgrundlage, Verfahren und Mindeststeuersatz für beschränkt Steuerpflichtige

Dr. Andreas Striegel, Rechtsanwalt Steuerberater Attorney at Law (New York), Kaye Scholer LLP, Frankfurt

Das EU-Recht hält weiter Einzug in das deutsche Steuerrecht. Fast jeder Sachverhalt und jede unterschiedliche Behandlung müssen auf eine – möglicherweise – unzulässige Diskriminierung von EU-Steuerpflichtigen aufgrund deren (Wohn-)Sitzes überprüft werden. Der BFH führt die Entscheidung des EuGH in der Rechtsache „Scorpio” fort und gibt weitere Hinweise. S. 4

Vergleich mit dem unbeschränkt Steuerpflichtigen

Beschränkt steuerpflichtige Künstler oder Sportler werden nach § 50a Abs. 4 EStG besteuert und zwar auf Grundlage der Bruttoeinnahmen, unter Abzug von Betriebsausgaben, wenn diese 50 % der (Brutto-)Einnahmen übersteigen, mit einem (Mindest-)Steuersatz von 20 % auf diese Einnahmen, durch Abzug der Einkommensteuer von den Honoraren, ohne dass Grundfreibeträge etc. entsprechend einem Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden.

Der unbeschränkt steuerpflichtige Sportler oder Künstler würde dagegen auf Basis der Netto-Einnahmen besteuert, dürfte alle Betriebsausgaben geltend machen, würde keinem Mindeststeuersatz, sondern vielmehr einem progressiven Steuersatz unterliegen, der im Veranlagungsverfahren festg...