Kindergeldanspruch für aus humanitären Gründen geduldete Ausländer
Leitsatz
1) Der Senat hält entgegen der Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG Nds. v. - 16 K 12/04, EFG 2006,
751) eine Klage auf Gewährung von Kindergeld auch für die Monate nach Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung für
zulässig.
2) Der Ausschluss von Ausländern von der Kindergeldberechtigung gilt entgegen § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des JStG 1996 nicht
für solche ausländische Eltern, die auf unbestimmte Zeit aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden können und die sich
seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten, vgl. , 1 BvL 5/97, 1 BvL
6/97, BVerfGE 111, 160 = BFH/NV 2005, Beil. 2, 114.
3) Entgegen , BFH/NV 2007, 1234 ist die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG v. nicht
auf Sachverhalte vor dem anwendbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 24 Nr. 1 EFG 2007 S. 1254 Nr. 16 KÖSDI 2007 S. 15726 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2008 S. 8 XAAAC-48321
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