Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBEV Nr. 7 vom Seite 232

Bank muss verdeckte Rückvergütungen offenlegen

Praxishinweise zum

Patricia Volhard, LL.M und Dr. Sarah Wilkens, LL.M., beide Berlin

Der BGH hat aktuell zur Frage Stellung genommen, ob ein Kapitalanleger, dem hauseigene Produkte empfohlen und vermittelt wurden, Schadensersatz verlangen kann, weil die Bank ihm Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren der Fonds verschwiegen hatte (vgl. NWB LAAAC-40101). Der folgende Beitrag informiert Sie über die Praxisfolgen, insbesondere auch vor dem Hintergrund des zum in Kraft tretenden Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes.

I. Sachverhalt

In dem aktuell vom BGH entschiedenen Fall nahm der Kläger aus abgetretenem Recht eine Bank auf Schadensersatz in Anspruch, die der Zedentin – dem „Kunden” – hauseigene Produkte empfohlen und vermittelt hatte.

Zur Begründung führte der Kläger an, das Kreditinstitut habe gegen seine aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG folgende Interessenwahrungspflicht verstoßen. So seien ausschließlich von konzerneigenen Gesellschaften aufgelegte und verwaltete Investmentfonds empfohlen worden, und die Bank habe vorsätzlich Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren der Fonds verschwiegen.

Konkret hatte die Bank dem Kunden Beteiligungen an konzerneigenen Investmentfonds empf...