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Verbraucherschutzrecht | Kontrolle überhöhter Gaspreise nur in engen Grenzen
Gaspreiserhöhungen unterliegen nur unter engen Grenzen der Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB). Eine Kontrolle der Anfangspreise ist nicht möglich. Zudem kann eine Preiserhöhung nicht mehr angegriffen werden, wenn sie in der Jahresabrechnung unbeanstandet hingenommen worden ist (). Ein den Gasversorgungsunternehmen eingeräumtes Recht (AVBGasV von 1979), die Preise für sog. Tarifkunden durch öffentliche Bekanntmachung einseitig zu ändern, unterliege zwar unmittelbar der richterlichen Kontrolle; in diesem Fall müsse der Versorger vor Gericht auch seine Kalkulation offenlegen. Die Billigkeitskontrolle setze aber i. d. R. eine Monopolstellung des Versorgers voraus. Hierfür reiche die regionale oder örtliche marktbeherrschende Stellung auf dem Gasmarkt nicht aus. A...