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EuGH 14.06.2007 Rs. C-445/05, NWB 26/2007 S. 201

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für Honorare freier Mitarbeiter von Volkshochschulen (§ 4 Nr. 21 oder Nr. 22 UStG)

Unter Umständen kann die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-RL für von einem Einzelnen mit dem Status eines freien Mitarbeiters erbrachte Tätigkeiten, die in der Erteilung von Schularbeitshilfe sowie Keramik- und Töpferkursen in Erwachsenenbildungseinrichtungen bestehen, nur dann gewährt werden, wenn es sich bei diesen Tätigkeiten um die Erteilung von Schul- oder Hochschulunterricht durch einen für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelnden Lehrer handelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist (, Haderer NWB TAAAC-47816). – Anmerkung: Das o. g. Urteil ergeht auf den (BStBl 2006 II S. 147).