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NWB Nr. 26 vom Seite 2203 Fach 8 Seite 1567

Förderung von Rußpartikelfiltern

Nachrüstung wird rückwirkend ab 1. 1. 2006 gefördert

Dieter J. Zens

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes hat der Gesetzgeber eine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Vergünstigung für Diesel-Pkw geschaffen, die nachträglich technisch so verbessert worden sind, dass sie bestimmte Partikelminderungsstufen erfüllen. Gleichzeitig sieht das Gesetz auch eine sog. Malus-Regelung für solche Pkw mit Dieselmotor vor, deren Partikelemission nicht bestimmten Normen entspricht. Durch die Neuregelung in § 18 Abs. 6 KraftStG wird festgelegt, dass mit Inkrafttreten der Nachfolgerichtlinie zur zuletzt am geänderten RL 70/220/EWG an die Stelle der in § 9a Abs. 1 KraftStG genannten Partikelminderungsstufe PM 5 der Grenzwert für die nächste Schadstoffstufe, Euro 5, tritt. Darüber hinaus sind mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes auch die KraftStDV geändert und die Mitwirkungspflichten der Zulassungsbehörden erweitert worden.

I. Hintergrund und Gesetzgebungsverfahren

Bereits im April 2005 war in der damaligen Koalition und dem damals wie heute für das KraftStG nicht zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ein Gesetzentwurf zur kraftfahrzeugsteuerlichen Förderung von Rußpartikelfilter...