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NWB direkt Nr. 26 vom Seite 7

Geldwerter Vorteil bei zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen

BMF-Schreiben korrigiert Richtlinienregelung

Julia Hermann

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitnehmer durch die Überlassung eines Darlehens durch seinen Arbeitgeber ein geldwerter Vorteil entsteht, war nach Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 ein Referenzzinssatz von 6 % (aktuell 5 % nach R 31 Abs. 11 Satz 3 LStR 2005) zugrunde zu legen. Der BFH stellte jedoch mit Urteil v. - VI R 28/05 klar, dass die Lohnsteuerrichtlinie keine steuerbegründende Vorschrift sei, der marktübliche Zins folglich nicht von der Finanzverwaltung festgelegt werden kann. Das BMF übernimmt nun mit Schreiben v. - IV C 5 - S 2334/07/0009 die BFH-Auffassung. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils sind aus Vereinfachungsgründen die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze heranzuziehen.

Auf Bandbreite marktüblicher Zinsen abstellen

Zum Arbeitslohn gehören nach § 8 Abs. 2 EStG geldeswerte Güter und Vorteile, wie Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge. Ein Sachlohn kann u. a. bei einem zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen vorliegen. Erlangt der Arbeitnehmer mit der Kapitalnutzung jedoch nicht mehr als das, was er für dasselbe Entgelt (Zins) auch von Dritten hätte erlangen können, ist er objektiv nicht bereichert. Der BFH stellt dabei auf die Untergre...