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Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
Tarifbegünstigung nur bei Mitveräußerung von wesentlichem Sonderbetriebsvermögen
Das Dachgeschoss eines mehrstöckigen Hauses kann eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Dies gilt immer dann, wenn das Dachgeschoss zusammen mit den übrigen Geschossen die räumliche und funktionale Grundlage für einen Betrieb bildet. Werden bei einer Veräußerung von Mitunternehmeranteilen die zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht anteilig mitveräußert, ist nach der BFH-Entscheidung v. - XI R 30/05 die Tarifbegünstigung zu versagen.
Dachgeschoss als Büroräume vermietet
Der Kläger, ein Steuerberater, betrieb in seinem Wohnhaus, an dem seine damalige Ehefrau erbbauberechtigt war, eine Steuerberatungsklanzlei. Ab dem schloss er sich mit zwei Kollegen zu einer GbR zusammen, die seither Mieterin des ganzen Gebäudes war. Wenige Jahre später übertrug die Frau einen Erbbaurechtsanteil von 25 % auf den Berater. In der Folge teilten die Beteiligten das Nutzungsrecht an dem Gebäude dergestalt auf, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers das alleinige Nutzungsrecht am Keller, Erdgeschoss sowie ersten und zweiten Obergeschoss hatte und der Kläger am Dachgeschoss. Der Kläger ließ das Dachgeschoss, das bisl...