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Ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Schwerhörigengeräten einschließlich Teilen und Zubehör
Die Lieferung eines Schwerhörigengeräts unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Nr. 52 Buchst. d der Anlage 2 zu § 12 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Ausgenommen von der Steuerermäßigung ist die eigenständige Lieferung von Teilen und Zubehör. Die Abgabe einer Otoplastik in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung eines Schwerhörigengeräts stellt eine unselbständige Nebenleistung dar, die das Schicksal der Hauptleistung teilt. Eine Otoplastik dient der akustischen Übertragung des verstärkten Signals vom Hörgerät zum Trommelfell und gewährleistet ausreichenden Halt des Hörgeräts am äußeren Ohr. Auch die Lieferung eines betriebsfertigen Schwerhörigengeräts nebst Batterien unterliegt im Rahmen eines einheitlichen Umsatzgeschäfts dem ermäßigten Steuersatz. Die Steuerermäßig...