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Bewirtschaftung einer Kraftfahrzeug-Park- und Staufläche
Sinn und Zweck der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG ist es, die Ausfuhr in vollem Umfang von der Umsatzsteuer zu entlasten. Die Regelung soll der Verwaltungsvereinfachung dienen und verwirklicht als Ergänzung zu den Befreiungen bei Ausfuhrlieferungen und bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr das Bestimmungslandprinzip. Kann nicht festgestellt werden, dass die im Rahmen der Bewirtschaftung einer grenznahen Kraftfahrzeug-Park- und Staufläche erbrachten Leistungen wie das Sondieren und Filtern des grenzüberschreitenden Verkehrs je nach Art der auszuführenden körperlichen Gegenstände und das geordnete Zuführen zur zollrechtlichen Abfertigung unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr bezogen waren, kommt eine Steuerbefreiung der erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG nicht in Betracht.