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Erlass festgesetzter Erbschaftsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit
Gem. § 227 AO kann die Finanzbehörde einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn dessen Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Gericht überprüft die Entscheidung des Finanzamts dahingehend, ob dieses eine Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung begangen hat oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt.