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Einkommensteuer | Einkünfte, die bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrags gem. § 24a Satz 2 EStG außer Betracht bleiben
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrages gem. § 24a EStG Folgendes:
Nach § 24a Satz 2 EStG bleiben insbesondere Versorgungsbezüge i. S. des § 19 Abs. 2 EStG und Leibrenten i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrages außer Betracht. Zu diesen Versorgungsbezügen i. S. des § 19 Abs. 2 EStG zählen auch sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, auf die § 19 Abs. 2 EStG wegen der Regelung des § 52 Abs. 34c EStG anzuwenden ist.
Zu den Leibrenten i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG gehören auch sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG (bis : § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG), auf die § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG Anwendung findet.