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Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Einkünfte einer ausländischen gewerblich tätigen Personengesellschaft
(1) Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblich tätigen ausländischen Personengesellschaft (hier: Kommanditgesellschaft tschechischen Rechts), die nach Maßgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei sind, sind auch dann als dem Progressionsvorbehalt unterliegende gewerbliche Einkünfte der inländischen Gesellschafter anzusehen, wenn die ausländische Personengesellschaft in dem anderen Vertragsstaat als dem Sitzstaat der Gesellschaft als juristische Person besteuert wird. (2) Die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO) kann mit einer Feststellung steuerpflichtiger inländischer Einkünfte (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) verbunden werden (Bezug: § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1995; Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 DBA-Tschechien).
Praxishinweise: Die