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BFH 04.04.2007 I R 55/06, StuB 12/2007 S. 474

Hinzurechnung der Pachtzinsen beim Pächter eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Verpachtet eine gemeinnützige Körperschaft einen zuvor von ihr selbst betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie mit den Pachteinnahmen solange der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bis sie die Betriebsaufgabe erklärt. Überschreiten die Pachteinnahmen die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO nicht, sind bei ihr die Pachtentgelte allerdings nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Gem. § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG ist daher die Hälfte der Pachtzinsen beim Pächter dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen (Bezug: § 14, § 64 Abs. 3 AO; § 2 Abs. 3, § 3 Nr. 6, § 7, § 8 Nr. 7, § 9 Nr. 4 GewStG; § 4 Abs. 4 KStG; § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG).

Praxishinweise: Eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen beim Mieter/Pächter unterbleibt, wenn diese beim Vermieter/Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ...