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Bilanzierung | Bilanzberichtigung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
Die OFD Münster hat mit Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 15/2007 v. NWB JAAAC-47439 nochmals darauf hingewiesen, dass durch das JStG § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG um einen Halbsatz ergänzt worden ist, nach dem eine Bilanzberichtigung nicht mehr zulässig ist, wenn die Vermögensübersicht einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Zweck dieser Gesetzesänderung ist insbesondere, sicherzustellen, dass bei bilanzierenden Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr und zeitanteiliger Aufteilung des Gewinns auf zwei Kalenderjahre eine Bilanzberichtigung nur noch vorgenommen werden darf, wenn beide Veranlagungen, auf die sich die Berichtigung auswirkt, noch geändert werden können. Die Änderung gilt für alle Bilanzberichtigungen, die nach dem vorgenommen werden.