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Nachweis der praktischen Tätigkeit bei Bestellung des Beratungsstellenleiters eines Lohnsteuerhilfevereins
Der Nachweis der vom zukünftigen Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins hinsichtlich des Umfangs der praktischen Tätigkeit i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StBerG zu erfüllenden Voraussetzungen ist durch eine schriftliche Bestätigung derjenigen Stelle zu erbringen, bei der der zukünftige Beratungsstellenleiter bisher tätig war. Eine Erklärung des zukünftigen Beratungsstellenleiters selbst ist grundsätzlich nicht ausreichend. Eine solche Erklärung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Vorlage einer Bestätigung aus vom benannten Beratungsstellenleiter nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist, z. B. weil sich keine Stelle bzw. Person mehr finden lässt, die zur Ausstellung dieser Bestätigung in der Lage ist. Die zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Berufsvertretungen oder auf ähnli...