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Vorsteuerabzug bei Strohmanngeschäften
Ein Strohmann, dessen alleinige Aufgabe als Zwischenglied einer Händlerkette es ist, den Abnehmern durch die Stellung von Rechnungen den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ist in die Lieferkette nicht wie ein typischer Händler einbezogen, so dass es an der für einen Vorsteuerabzug notwendigen Unternehmereigenschaft i. S. des § 2 Abs. 1 UStG fehlt. Unbeachtlich ist, dass der Rechnungsempfänger von einer Unternehmereigenschaft des Strohmanns ausgegangen ist, da es einen Gutglaubensschutz für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht gibt.