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Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit
Die Grundsätze des (BStBl 2007 II S. 180) sind auch bei vergleichbaren Fallgestaltungen anzuwenden. Beispielsweise ist die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann zu gewähren, wenn der für die Festlegung des Honorars zuständige Bewertungsausschuss rückwirkend eine abweichende Honorarverteilung beschließt und die Kassenärztliche Vereinigung dem betreffenden Arzt / Psychotherapeuten durch Erlass eines Abrechnungsergänzungsbescheids nachträglich eine zusätzliche Vergütung gewährt, die wirtschaftlich auf mindestens zwei Jahre entfällt. Die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG kann jedoch nicht gewährt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die betreffende Nachzahlung nicht in einem, sondern in mehreren Veranlagungszeiträumen zugeflossen ist, weil es bei dieser Fallgestaltung an dem Merkmal der Zu...