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Keine Aufteilung des Pflegepauschbetrags bei weitergeleitetem Pflegegeld
Eine Aufteilung des Pflegepauschbetrags kommt nicht in Betracht, wenn einer der Pflegenden für die Pflege weitergeleitetes Pflegegeld erhält. Das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige an den Pflegenden weiterleitet, zählt zu den Einnahmen i. S. von § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG und schließt die gleichzeitige Geltendmachung eines Pflegepauschbetrags aus.