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Veräußerungsgewinn bei Tausch nicht an der Börse registrierter US-Aktien
Anteile an einer US-Aktiengesellschaft, die nicht registriert und somit nicht zum Handel an der Börse zugelassen sind, sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die fehlende Registrierung, die der Sicherstellung der vertraglich vereinbarten Nichtveräußerung innerhalb eines Jahrs dient, führt bei entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 BewG zu keiner Wertminderung.