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Weigerung des Finanzamts zur Anwendung von BFH-Rechtsprechung
Ist eine Rechtsfrage in der Rechtsprechung des BFH geklärt, stellt es keinen zureichenden Grund für die Nichtentscheidung über einen Einspruch dar, dass die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung unter Umständen nicht anwenden will. Hat das Finanzamt sich nicht für befugt gehalten, in die materielle Prüfung darüber einzusteigen, ob und in welcher Höhe für den Kläger wegen vorweggenommener Werbungskosten ein verbleibender Verlustabzug festzustellen ist, darf das Finanzgericht, um nicht dem Kläger eine außergerichtliche Instanz zu nehmen, die Entscheidung nicht selbst treffen, indem es das Finanzamt verpflichtet, eine Feststellung in einer bestimmten Höhe vorzunehmen. Dem Finanzamt darf lediglich aufgegeben werden, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.