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Zeitlich gestreckte Betriebsveräußerung
Die Anwendung des § 42 AO beschränkt sich auf die Nichtanwendung der durch die missbräuchliche Gestaltung erstrebte Rechtsfolge. Sie kann nicht dazu führen, dass ein fiktiver, vom Steuerpflichtigen gar nicht verwirklichter Sachverhalt der Besteuerung zugrunde gelegt wird.