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Berücksichtigung von Aufgabe- und Veräußerungsverlusten
FG Düsseldorf lässt Halbabzugsverbot nicht gelten
Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen nur noch zur Hälfte steuerpflichtig. Analog zur hälftigen Anrechnung als Einkommen sind alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die er im Zusammenhang mit diesen Einnahmen als Werbungskosten geltend macht, nur zur Hälfte abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Ob ein Veräußerungsverlust i. S. des § 17 EStG wegen der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auch nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist, hatte das FG Düsseldorf jüngst zu entscheiden. Nach seiner Entscheidung v. - 11 K 2363/05 E ist § 3c Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG bei verfassungskonformer Auslegung bei Aufgabe- und Veräußerungsverlusten nicht anwendbar. Die Revision wurde zugelassen.
Halbeinkünfteverfahren
Die Regelung in § 3c Abs. 2 EStG wurde im Zusammenhang mit dem sog. Halbeinkünfteverfahren eingeführt und sieht u.a. vor, dass Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einnahmen stehen, die gem. § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte von S. 2der Einkommensteuer befreit sind, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden dürfen. Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der...