OFD Magdeburg - S 2255 - 85 - St 224

Beispiel zur Ermittlung des Teils der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruht (Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG), wobei die Vereinfachungsregelung des , Tz. 128 ff. (BStBl 2005 I S. 429) angewendet wurde

Sachverhalt

A scheidet am aus dem Erwerbsleben aus. Er hat bis zu diesem Zeitpunkt in unterschiedlicher Höhe und zu unterschiedlichen Zeitpunkten Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) und zwei berufsständische Versorgungseinrichtungen (VE 1 und VE 2) geleistet.

Vom bis zum war A im Ausland beschäftigt. Er hat in dieser Zeit keine Beiträge an die GRV oder an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen VE 1 und VE 2 geleistet. Er war in dieser Zeit weder in der inländischen noch in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Im Jahr 1989 hat er für den Zeitraum von 1980 bis 1983 rückwirkend Beiträge entrichtet.

Die gezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur GRV sowie die Beiträge an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen VE 1 und VE 2 ergeben sich aus der Tabelle 1.

Ab dem erhält A Altersrenten aus der GRV und den beiden berufsständischen Versorgungseinrichtungen VE 1 und VE 2. Außerdem erhält er in 2006 von VE 1 eine Kapitalauszahlung in Höhe von 10.000 Euro. Die Einmalauszahlung beruht auf Beiträgen, die er vor dem gezahlt hat.

Da A der Auffassung ist, dass seine Rente aus der VE 2 die größte Rendite erzielt hat, soll diese Rente möglichst gering besteuert werden. Deshalb ordnet A VE 1 vorrangig die Beiträge bis zum jeweiligen Höchstbeitrag zu.

Wie sind die von A im Veranlagungszeitraum 2006 bezogenen Leistungen steuerlich zu behandeln?

Lösung

Allgemein

Beantragt ein Steuerpflichtiger die Anwendung der Öffnungsklausel, hat er den Nachweis durch Bescheinigungen des/der Versorgungsträger(s) zu erbringen (Rz. 126 des o. g. BMF-Schreibens). Sofern Zahlungen an mehr als eine berufsständische Versorgungseinrichtung nachgewiesen werden, sind die Beiträge bis zum jeweiligen Höchstbeitrag einer vom Steuerpflichtigen zu bestimmenden berufsständischen Versorgungseinrichtung vorrangig zuzuordnen (Rz. 131 des o. g. BMF-Schreibens). Die Öffnungsklausel wird bezogen auf jede einzelne Rente von der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung entweder nach dem Grundsatz in Rz. 127 des o. g. BMF-Schreibens oder nach der Vereinfachungsregelung der Rzn. 128 ff. des o. g. BMF-Schreibens ermittelt. Die jeweilige berufsständische Versorgungseinrichtung bescheinigt den prozentualen Anteil der Leistung, der auf die Öffnungsklausel entfällt (Rz. 138 des o. g. BMF-Schreibens).

I Besteuerung der Renten

Die Renten aus der GRV und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen VE 1 und VE 2 unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Von diesem Grundsatz wird insoweit abgewichen wie die Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG Anwendung findet.

1. Anwendung der Öffnungsklausel

Voraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklausel ist – neben einem entsprechenden Antrag des A –, dass A bis zum in mindestens 10 Jahren Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Es ist der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter (West) im Jahr der Zahlung heranzuziehen.

Für die Prüfung der 10-Jahres-Grenze und bei der Ermittlung der gezahlten Beiträge gilt das In-Prinzip, d. h. die im Jahr 1989 von A nachgezahlten Beiträge sind insgesamt im Jahr 1989 zu berücksichtigen. Unbeachtlich ist insoweit, dass die Beiträge für die Jahre 1980 bis 1983 geleistet wurden.

Für die Prüfung, ob in einem Jahr Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags gezahlt wurden, sind sämtliche Beiträge zusammenzurechnen, die in dem einzelnen Jahr an gesetzliche Rentenversicherungen, an landwirtschaftliche Alterskassen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen gezahlt wurden (hier: GRV, VE 1 und VE 2).

Der jährliche Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann maßgebend, wenn nur für einen Teil des Jahres eine Versicherungspflicht bestand oder nicht während des ganzen Jahres Beiträge geleistet wurden. Ein anteiliger Ansatz des Höchstbeitrags erfolgt nicht. Bei der Anwendung der Öffnungsklausel wird nicht auf einen monatlichen Höchstbeitrag im Jahr der Beendigung der Versicherungspflicht bzw. der Wiederaufnahme der Tätigkeit im Inland abgestellt. Dies gilt auch für die Jahre 1980 und 1981, in denen A wegen seines Auslandsaufenthaltes nur für einen Teil des Jahres entsprechende Beiträge geleistet hat.

A hat in mindestens 10 Jahren Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt (hier: 22 Jahre); vgl. Tabelle 1, Spalte 7.

Die Öffnungsklausel ist damit anwendbar.

2. Ermittlung der Öffnungsklausel

Für die Ermittlung der Teile der Renten, die auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruhen, sind alle an die entsprechenden Alterssicherungssysteme geleisteten Beiträge (GRV, VE 1 und VE 2) zu berücksichtigen.

Die Öffnungsklausel wird bezogen auf jede einzelne Rente ermittelt. Die Beiträge bis zum jeweiligen Höchstbeitrag sind vorrangig der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen. D. h. die Öffnungsklausel ist auf die Rente aus der GRV nur dann anzuwenden, wenn die Beiträge an die GRV bereits den Betrag des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen.

a) Öffnungsklausel für die GRV

In den Jahren 1974 bis 1978 und 1989 übersteigen bereits die Beiträge an die GRV den Betrag des Höchstbeitrags. Die Öffnungsklausel ist daher auch auf die Rente aus der GRV anzuwenden. Die GRV hat auf der Grundlage der Entgeltpunkte der einzelnen Jahre den Anteil der Rente aus der GRV zu ermitteln, der auf die Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags entfällt.

Für die Ermittlung des Prozentsatzes gilt der Grundsatz in Rz. 127 des o. g. BMF-Schreibens, d. h. die GRV ermittelt den Teil der Rente, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruht, nach denselben Grundsätzen wie in Leistungsfällen, bei denen keine Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags geleistet wurden. Die Vereinfachungsregelung nach Rzn. 128 ff. des o. g. BMF-Schreibens kommt für die GRV nicht in Betracht. Die Höhe des Prozentsatzes ergibt sich grundsätzlich aus der entsprechenden Bescheinigung der GRV. Für den Beispielsfall wird auf den Ausweis eines Prozentsatzes verzichtet.

b) Öffnungsklausel für VE 1 und VE 2

Da der Steuerpflichtige Beiträge an mehr als eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt hat, sind die Beiträge bis zum jeweiligen Höchstbeitrag einer vom Steuerpflichtigen zu bestimmenden berufsständischen Versorgungseinrichtung vorrangig zuzuordnen.

Da die Rente aus der VE 2 möglichst gering besteuert werden soll, ordnet A VE 1 vorrangig die Beiträge bis zum jeweiligen Höchstbeitrag zu.

Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen haben entsprechend dieser Zuordnung den Teil der Leistung zu ermitteln, der auf Beiträgen beruht, die in den einzelnen Jahren oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Sie wenden dabei die Vereinfachungsregelung nach Rzn. 128 ff. des o. g. BMF-Schreibens an. Hierzu werden die tatsächlich geleisteten Beiträge und die den Höchstbeitrag übersteigenden Beiträge zum im entsprechenden Jahr maßgebenden Höchstbeitrag ins Verhältnis gesetzt. Durch diese jährliche Betrachtungsweise wird eine Fortschreibung der Beiträge und Beitragsspitzen entsprechend der von der berufsständischen Versorgungseinrichtung in den jeweiligen Jahren erwirtschafteten Erträge erreicht. Aus dem Verhältnis der Summen der sich ergebenden Prozentsätze ergibt sich der Prozentsatz für den Teil der Leistung, der mit dem Ertragsanteil zu erfassen ist.

Hierbei sind folgende Schritte zu beachten:

  • Die jeweilige berufsständische Versorgungseinrichtung ermittelt gesondert für jedes Beitragsjahr, welche Beiträge den Betrag des Höchstbeitrags übersteigen. Da die Öffnungsklausel für jede Versorgungseinrichtung gesondert zu ermitteln ist, kann es sich bei dem übersteigenden Beitrag maximal um den Beitrag in die jeweilige berufsständische Versorgungseinrichtung handeln. Da die Öffnungsklausel nur auf Leistungen angewendet wird, soweit diese auf bis zum geleisteten Beiträgen beruhen, die oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags gezahlt wurden, ist bei der Berechnung für Beitragsjahre ab 2005 kein übersteigender Beitrag auszuweisen (vgl. Tabellen 2 und 3, Spalte 8).

  • Die tatsächlich an die jeweilige berufsständische Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge werden für jedes Beitragsjahr gesondert ins Verhältnis zum jeweiligen Höchstbeitrag gesetzt. Dabei sind auch die Beiträge für Beitragsjahre ab 2005 zu berücksichtigen (vgl. Tabellen 2 und 3, Spalte 9).

  • Die den Höchstbeitrag übersteigenden Beiträge der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung werden ebenfalls für jedes Beitragsjahr gesondert ins Verhältnis zum jeweiligen Höchstbeitrag gesetzt (vgl. Tabellen 2 und 3, Spalte 10).

  • Auf diese Weise ergeben sich für jedes Beitragsjahr zwei Prozentsätze. Diese werden gesondert über den Zeitraum der Beitragsbiographie addiert (vgl. Tabellen 2 und 3, Summen der Spalten 9 und 10).

  • Aus dem Verhältnis der Summen der Prozentsätze ergibt sich der Prozentsatz für den Teil der Leistung, der auf Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags entfällt. Dieser Teil der Leistung wird nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem Ertragsanteil besteuert (vgl. Tabellen 2 und 3, Verhältnis der Summen der Spalten 9 und 10).

Für die von A bezogene Rente aus VE 1 ergibt sich, dass 42,65 % der Rente der Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG und 57,35 % der Rente der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG unterliegen (vgl. Tabelle 2).

Auch die Rente der VE 2 ist aufzuteilen. 82,93 % der Rente unterliegen der Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG und 17,07 % der Rente unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (vgl. Tabelle 3).

II Besteuerung der Kapitalauszahlung

Auch die Kapitalauszahlung aus der VE 1 unterliegt grundsätzlich der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, wobei auch auf die Kapitalauszahlung die Öffnungsklausel Anwendung findet.

Die von A bezogene Kapitalauszahlung in Höhe von 10.000 € unterliegt zu 57,35 % der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Der restliche Anteil von 42,65 % unterliegt nicht der Besteuerung.


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Tabelle 1 Beispiel zur Ermittlung des Teils der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruht (Öffnungsklausel nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch- stabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG), wobei die Vereinfachungsregelung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Februar 2005, Tzn. 128 ff. (BStBl 2005 I S. 429) angewendet wurde

1
2
3
4
5
6
7
 
 
 
 
2 + 3 + 4
 
5 – 6
Jahr
Beiträge zur GRV
Beiträge VE 1
Beiträge VE 2
Gesamtbeitrag
Höchstbeitrag ges. RV
übersteigende Beiträge
Insgesamt
1974
8.373,75
DEM
 
 
 
 
8.373,75
DEM
5.400,00
DEM
2.973,75
DEM
1975
6.901,90
DEM
 
 
 
 
6.901,90
DEM
6.048,00
DEM
853,90
DEM
1976
9.715,20
DEM
 
 
 
 
9.715,20
DEM
6.696,00
DEM
3.019,20
DEM
1977
11.400,00
DEM
696,00
DEM
 
 
12.096,00
DEM
7.344,00
DEM
4.752,00
DEM
1978
8.000,00
DEM
1.404,00
DEM
 
 
9.404,00
DEM
7.992,00
DEM
1.412,00
DEM
1979
3.999,96
DEM
1.518,00
DEM
 
 
5.517,96
DEM
8.640,00
DEM
0,00
DEM
1980
 
 
3.780,00
DEM
 
 
3.780,00
DEM
9.072,00
DEM
0,00
DEM
1981
 
 
6.540,00
DEM
 
 
6.540,00
DEM
9.768,00
DEM
0,00
DEM
1982
 
 
7.680,00
DEM
 
 
7.680,00
DEM
10.152,00
DEM
0,00
DEM
1983
 
 
8.880,00
DEM
 
 
8.880,00
DEM
10.900,00
DEM
0,00
DEM
1984
 
 
9.888,00
DEM
 
 
9.888,00
DEM
11.544,00
DEM
0,00
DEM
1985
 
 
10.776,00
DEM
 
 
10.776,00
DEM
12.306,60
DEM
0,00
DEM
1986
 
 
11.328,00
DEM
 
 
11.328,00
DEM
12.902,40
DEM
0,00
DEM
1987
 
 
12.216,00
DEM
 
 
12.216,00
DEM
12.790,80
DEM
0,00
DEM
1988
4.752,00
DEM
12.264,00
DEM
 
 
17.016,00
DEM
13.464,00
DEM
3.552,00
DEM
1989
26.200,00
DEM
13.032,00
DEM
 
 
39.232,00
DEM
13.688,40
DEM
25.543,60
DEM
1990
12.392,00
DEM
13.632,00
DEM
 
 
26.024,00
DEM
14.137,20
DEM
11.886,80
DEM
1991
6.696,00
DEM
15.024,00
DEM
 
 
21.720,00
DEM
14.001,00
DEM
7.719,00
DEM
1992
7.344,00
DEM
16.344,00
DEM
 
 
23.688,00
DEM
14.443,20
DEM
9.244,80
DEM
1993
7.992,00
DEM
17.520,00
DEM
 
 
25.512,00
DEM
15.120,00
DEM
10.392,00
DEM
1994
8.640,00
DEM
19.056,00
DEM
 
 
27.696,00
DEM
17.510,40
DEM
10.185,60
DEM
1995
9.072,00
DEM
19.440,00
DEM
7.354,00
DEM
35.866,00
DEM
17.409,60
DEM
18.456,40
DEM
1996
9.768,00
DEM
20.880,00
DEM
9.643,00
DEM
40.291,00
DEM
18.432,00
DEM
21.859,00
DEM
1997
10.152,00
DEM
21.888,00
DEM
10.234,00
DEM
42.274,00
DEM
19.975,20
DEM
22.298,80
DEM
1998
10.900,00
DEM
22.464,00
DEM
10.956,00
DEM
44.320,00
DEM
20.462,40
DEM
23.857,60
DEM
1999
11.544,00
DEM
23.040,00
DEM
11.326,00
DEM
45.910,00
DEM
20.094,00
DEM
25.816,00
DEM
2000
12.309,00
DEM
23.310,00
DEM
11.974,00
DEM
47.593,00
DEM
19.917,60
DEM
27.675,40
DEM
2001
12.900,00
DEM
23.376,00
DEM
12.100,00
DEM
48.376,00
DEM
19.940,40
DEM
28.435,60
DEM
2002
6.396,00
11.964,00
6.150,00
24.510,00
10.314,00
14.196,00
2003
6.396,00
12.348,00
6.000,00
24.744,00
11.934,00
12.810,00
2004
6.396,00
12.600,00
6.500,00
25.496,00
12.051,00
13.445,00
2005
6.396,00
13.008,00
6.743,00
26.147,00
12.168,00
0,00
2006
6.139,50
11.756,00
6.852,00
24.747,50
12.285,00
0,00


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Tabelle 2 Berechnung der Öffnungsklausel für VE 1 nach Rzn. 128 ff. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Februar 2005 (BStBl 2005 I S. 429)

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
 
 
 
 
2 + 3 + 4
 
5 – 6
2 + 3 – 6, max. 3
3/6  × 100 %
8/6  × 100 %
Jahr
Beiträge zur
GRV
Beiträge VE 1
Beiträge VE 2
Gesamtbeitrag
Höchstbeitrag
ges. RV
übersteigende
Beiträge
insgesamt
übersteigende
Beiträge VE 1
tatsächlich
geleistete Beiträge
VE 1 in % des HB
übersteigende
Beiträge VE 1
in % des HB
1974
8.373,75
DEM
 
 
 
 
8.373,75
DEM
5.400,00
DEM
2.973,75
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1975
6.901,90
DEM
 
 
 
 
6.901,90
DEM
6.048,00
DEM
853,90
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1976
9.715,20
DEM
 
 
 
 
9.715,20
DEM
6.696,00
DEM
3.019,20
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1977
11.400,00
DEM
696,00
DEM
 
 
12.096,00
DEM
7.344,00
DEM
4.752,00
DEM
696,00
DEM
9,48 %
9,48 %
1978
8.000,00
DEM
1.404,00
DEM
 
 
9.404,00
DEM
7.992,00
DEM
1.412,00
DEM
1.404,00
DEM
17,57 %
17,57 %
1979
3.999,96
DEM
1.518,00
DEM
 
 
5.517,96
DEM
8.640,00
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
17,57 %
0,00 %
1980
 
 
3.780,00
DEM
 
 
3.780,00
DEM
9.072,00
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
41,67 %
0,00 %
1981
 
 
6.540,00
DEM
 
 
6.540,00
DEM
9.768,00
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
66,95 %
0,00 %
1982
 
 
7.680,00
DEM
 
 
7.680,00
DEM
10.152,00
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
75,65 %
0,00 %
1983
 
 
8.880,00
DEM
 
 
8.880,00
DEM
10.900,00
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
81,47 %
0,00 %
1984
 
 
9.888,00
DEM
 
 
9.888,00
DEM
11.544,00
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
85,65 %
0,00 %
1985
 
 
10.776,00
DEM
 
 
10.776,00
DEM
12.306,60
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
87,56 %
0,00 %
1986
 
 
11.328,00
DEM
 
 
11.328,00
DEM
12.902,40
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
87,80 %
0,00 %
1987
 
 
12.216,00
DEM
 
 
12.216,00
DEM
12.790,80
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
95,51 %
0,00 %
1988
4.752,00
DEM
12.264,00
DEM
 
 
17.016,00
DEM
13.464,00
DEM
3.552,00
DEM
3.552,00
DEM
91,09 %
26,38 %
1989
26.200,00
DEM
13.032,00
DEM
 
 
39.232,00
DEM
13.688,40
DEM
25.543,60
DEM
13.032,00
DEM
95,20 %
95,20 %
1990
12.392,00
DEM
13.632,00
DEM
 
 
26.024,00
DEM
14.137,20
DEM
11.886,80
DEM
11.886,80
DEM
96,43 %
84,08 %
1991
6.696,00
DEM
15.024,00
DEM
 
 
21.720,00
DEM
14.001,00
DEM
7.719,00
DEM
7.719,00
DEM
107,31 %
55,13 %
1992
7.344,00
DEM
16.344,00
DEM
 
 
23.688,00
DEM
14.443,20
DEM
9.244,80
DEM
9.244,80
DEM
113,16 %
64,01 %
1993
7.992,00
DEM
17.520,00
DEM
 
 
25.512,00
DEM
15.120,00
DEM
10.392,00
DEM
10.392,00
DEM
115,87 %
68,73 %
1994
8.640,00
DEM
19.056,00
DEM
 
 
27.696,00
DEM
17.510,40
DEM
10.185,60
DEM
10.185,60
DEM
108,83 %
58,17 %
1995
9.072,00
DEM
19.440,00
DEM
7.354,00
DEM
35.866,00
DEM
17.409,60
DEM
18.456,40
DEM
11.102,40
DEM
111,66 %
63,77 %
1996
9.768,00
DEM
20.880,00
DEM
9.643,00
DEM
40.291,00
DEM
18.432,00
DEM
21.859,00
DEM
12.216,00
DEM
113,28 %
66,28 %
1997
10.152,00
DEM
21.888,00
DEM
10.234,00
DEM
42.274,00
DEM
19.975,20
DEM
22.298,80
DEM
12.064,80
DEM
109,58 %
60,40 %
1998
10.900,00
DEM
22.464,00
DEM
10.956,00
DEM
44.320,00
DEM
20.462,40
DEM
23.857,60
DEM
12.901,60
DEM
109,78 %
63,05 %
1999
11.544,00
DEM
23.040,00
DEM
11.326,00
DEM
45.910,00
DEM
20.094,00
DEM
25.816,00
DEM
14.490,00
DEM
114,66 %
72,11 %
2000
12.309,00
DEM
23.310,00
DEM
11.974,00
DEM
47.593,00
DEM
19.917,60
DEM
27.675,40
DEM
15.701,40
DEM
117,03 %
78,83 %
2001
12.900,00
DEM
23.376,00
DEM
12.100,00
DEM
48.376,00
DEM
19.940,40
DEM
28.435,60
DEM
16.335,60
DEM
117,23 %
81,92 %
2002
6.396,00
11.964,00
6.150,00
24.510,00
10.314,00
14.196,00
8.046,00
116,00 %
78,01 %
2003
6.396,00
12.348,00
6.000,00
24.744,00
11.934,00
12.810,00
6.810,00
103,47 %
57,06 %
2004
6.396,00
12.600,00
6.500,00
25.496,00
12.051,00
13.445,00
6.945,00
104,56 %
57,63 %
2005
6.396,00
13.008,00
6.743,00
26.147,00
12.168,00
0,00
0,00
106,90 %
0,00 %
2006
6.139,50
11.756,00
6.852,00
24.747,50
12.285,00
0,00
0,00
95,69 %
0,00 %
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe
2714,60 %
1157,82 %
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
entspricht
100,00 %
42,65 %


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Tabelle 3 Berechnung der Öffnungsklausel für VE 2 nach Rzn. 128 ff. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Februar 2005 (BStBl 2005 I S. 429)

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
 
 
 
 
2 + 3 + 4
 
5 – 6
2 + 3 + 4 – 6, max. 4
4/6  × 100 %
8/6  × 100 %
Jahr
Beiträge zur
GRV
Beiträge VE 1
Beiträge VE 2
Gesamtbeitrag
Höchstbeitrag
ges. RV
übersteigende
Beiträge
insgesamt
übersteigende
Beiträge VE 2
tatsächlich
geleistete
Beiträge VE 2
in % des HB
übersteigende
Beiträge VE 2
in % des HB
1979
3.999,96
DEM
1.518,00
DEM
 
 
5.517,96
DEM
8.640,00
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1980
 
 
3.780,00
DEM
 
 
3.780,00
DEM
9.072,00
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1981
 
 
6.540,00
DEM
 
 
6.540,00
DEM
9.768,00
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1982
 
 
7.680,00
DEM
 
 
7.680,00
DEM
10.152,00
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1983
 
 
8.880,00
DEM
 
 
8.880,00
DEM
10.900,00
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1984
 
 
9.888,00
DEM
 
 
9.888,00
DEM
11.544,00
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1985
 
 
10.776,00
DEM
 
 
10.776,00
DEM
12.306,60
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1986
 
 
11.328,00
DEM
 
 
11.328,00
DEM
12.902,40
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1987
 
 
12.216,00
DEM
 
 
12.216,00
DEM
12.790,80
DEM
0,00
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1988
4.752,00
DEM
12.264,00
DEM
 
 
17.016,00
DEM
13.464,00
DEM
3.552,00
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1989
26.200,00
DEM
13.032,00
DEM
 
 
39.232,00
DEM
13.688,40
DEM
25.543,60
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1990
12.392,00
DEM
13.632,00
DEM
 
 
26.024,00
DEM
14.137,20
DEM
11.886,80
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1991
6.696,00
DEM
15.024,00
DEM
 
 
21.720,00
DEM
14.001,00
DEM
7.719,00
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1992
7.344,00
DEM
16.344,00
DEM
 
 
23.688,00
DEM
14.443,20
DEM
9.244,80
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1993
7.992,00
DEM
17.520,00
DEM
 
 
25.512,00
DEM
15.120,00
DEM
10.392,00
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1994
8.640,00
DEM
19.056,00
DEM
 
 
27.696,00
DEM
17.510,40
DEM
10.185,60
DEM
0,00
DEM
0,00 %
0,00 %
1995
9.072,00
DEM
19.440,00
DEM
7.354,00
DEM
35.866,00
DEM
17.409,60
DEM
18.456,40
DEM
7.354,00
DEM
42,24 %
42,24 %
1996
9.768,00
DEM
20.880,00
DEM
9.643,00
DEM
40.291,00
DEM
18.432,00
DEM
21.859,00
DEM
9.643,00
DEM
52,32 %
52,32 %
1997
10.152,00
DEM
21.888,00
DEM
10.234,00
DEM
42.274,00
DEM
19.975,20
DEM
22.298,80
DEM
10.234,00
DEM
51,23 %
51,23 %
1998
10.900,00
DEM
22.464,00
DEM
10.956,00
DEM
44.320,00
DEM
20.462,40
DEM
23.857,60
DEM
10.956,00
DEM
53,54 %
53,54 %
1999
11.544,00
DEM
23.040,00
DEM
11.326,00
DEM
45.910,00
DEM
20.094,00
DEM
25.816,00
DEM
11.326,00
DEM
56,37 %
56,37 %
2000
12.309,00
DEM
23.310,00
DEM
11.974,00
DEM
47.593,00
DEM
19.917,60
DEM
27.675,40
DEM
11.974,00
DEM
60,12 %
60,12 %
2001
12.900,00
DEM
23.376,00
DEM
12.100,00
DEM
48.376,00
DEM
19.940,40
DEM
28.435,60
DEM
12.100,00
DEM
60,68 %
60,68 %
2002
6.396,00
11.964,00
6.150,00
24.510,00
10.314,00
14.196,00
6.150,00
59,63 %
59,63 %
2003
6.396,00
12.348,00
6.000,00
24.744,00
11.934,00
12.810,00
6.000,00
50,28 %
50,28 %
2004
6.396,00
12.600,00
6.500,00
25.496,00
12.051,00
13.445,00
6.500,00
53,94 %
53,94 %
2005
6.396,00
13.008,00
6.743,00
26.147,00
12.168,00
0,00
0,00
55,42 %
0,00 %
2006
6.139,50
11.756,00
6.852,00
24.747,50
12.285,00
0,00
0,00
55,78 %
0,00 %
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe
651,53 %
540,34 %
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
entspricht
100,00 %
82,93 %

OFD Magdeburg v. - S 2255 - 85 - St 224

Fundstelle(n):
WAAAC-47400