Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ablösung einer Pensionszusage als Arbeitslohn
Zufluss auch bei Übernahme einer Pensionsverpflichtung durch Dritten
Erlangt ein Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch gegen einen Dritten, stellt dies grundsätzlich Arbeitslohn dar. Ob dies auch dann gilt, wenn eine Pensionsverpflichtung vom Arbeitgeber auf einen Dritten übertragen wird, hatte der BFH in seiner Entscheidung v. - VI R 6/02 zu klären.
Übertragung wegen Verkauf der GmbH
Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Anlässlich des Verkaufs der Gesellschaft im Jahr 1995 wurde vereinbart, dass die Gesellschaft von einer dem Kläger im Jahr 1984 gewährten Pensionsverpflichtung befreit werden sollte. Der Kläger konnte wählen, ob die Befreiung durch Zahlung an ihn oder an eine andere GmbH erfolgen sollte. Der Kläger entschied sich für eine Zahlung an die S-GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er war.
Bei einer Außenprüfung bei der A-GmbH stufte das Finanzamt die Zahlung an die S-GmbH als Arbeitslohn ein. Der Einkommensteuerbescheid des Klägers wurde entsprechend geändert. Eine Steuerermäßigung wurde nicht gewährt. Im Steuerbescheid wurde allerdings bereits für 30 Mio. DM eine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG berücksichtigt.