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Aufwendungszurechnung für spätere Bebauung beim Grundstückserwerb
Damit ein einheitliches Vertragswerk vorliegt, ist es nicht erforderlich, dass sich der Erwerber im Zeitpunkt des Grundstückskaufs unumkehrbar festlegt, welchen Bauunternehmer er mit der späteren Gebäudeerrichtung beauftragen wird. Wird bald nach dem Grundstückskaufvertrag ein Generalübernehmervertrag geschlossen, hat die Ausführung des Bebauungs- und Vertragskonzepts des Grundstücksverkäufers Indizwirkung, die nicht durch alternative – letztendlich aber nicht verwirklichte – Absichten des Erwerbers in Bezug auf die Person des zu beauftragenden Bauunternehmers beseitigt wird.